Allgemeine Einkaufsbedingungen

Version gültig für Bestellungen ab dem 07.01.2018.

Definitionen
"Vertrag" ist der Vertrag zwischen dem Unternehmen IN2-CONCRETE (siehe Anhang 1, im Folgenden als "Käufer" bezeichnet) und dem Lieferanten, der aus der Bestellung, diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, der Spezifikation und anderen in der Bestellung genannten Bedingungen besteht. "Liefergegenstände" sind die in der Bestellung beschriebenen Waren und/oder Dienstleistungen. "Bestellung" ist die im Bestellformular von IN2-CONCRETEbeschriebene Bestellung für die Lieferung der Liefergegenstände unter Einbeziehung dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen. "Lieferant" bezeichnet den in der Bestellung beschriebenen Lieferanten.

Bestellungen
Der Lieferant nimmt nur Bestellungen an, die unter Verwendung des Bestellformulars des Käufers erfolgen, unabhängig davon, ob die Bestellung per Post, Fax, E-Mail oder einem anderen (elektronischen) Kommunikationsmittel übermittelt wird. Mündliche Bestellungen sind ungültig.

Annahme der Bestellung
Die Lieferanten sind verpflichtet, den Erhalt der Bestellung innerhalb von 3 Kalendertagen ab dem Datum des Eingangs der Bestellung zu bestätigen und die Bestellung per E-Mail oder über ein anderes elektronisches Kommunikationsmittel anzunehmen. Der Käufer kann jede Bestellung, die nicht innerhalb dieser Frist angenommen wurde, stornieren, ohne dass eine solche Stornierung einen Anspruch auf Entschädigung begründet.

Alle anderen Bedingungen, auf die in der Bestellung Bezug genommen wird, haben im Falle eines Konflikts Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Bedingungen des Lieferanten, die in einer Auftragsbestätigung, einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen Dokumentation zu den Liefergegenständen enthalten sind, werden nicht Vertragsbestandteil, und der Lieferant verzichtet auf alle Rechte, die ihm ansonsten zustehen könnten, sich auf solche Bedingungen zu berufen.

Verpackung - Kennzeichnung
Das Eigentum an der Verpackung geht auf den Besteller über, ohne dass der Lieferant ihren Wert beanspruchen kann. Schäden an den Liefergegenständen, die durch das Fehlen eines geeigneten Schutzes entstehen, gehen zu Lasten des Lieferers.

Den Lieferungen ist ein Lieferschein beizufügen, der den vollständigen Namen und die Anschrift des Lieferanten, die Bestellnummer, die Beschreibung der Lieferungen, den Produktcode des Käufers, die Liefermenge pro Kiste und pro Palette sowie alle nach den belgischen und europäischen Vorschriften erforderlichen Kennzeichnungen enthält. Der Käufer behält sich das Recht vor, Lieferungen, die ohne Versandanzeige ankommen, auf Kosten und Risiko des Lieferanten zurückzusenden und ihm in jedem Fall alle Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die durch das Fehlen von Informationen beim Eintreffen der Sendungen entstehen.

Lieferung
5.1 Die Lieferung des Liefergegenstandes erfolgt gemäß den Incoterms 2000 (siehe Lieferbedingungen pro Rechtsträger in Anhang 1), sofern im Vertrag keine anderen Bedingungen vereinbart wurden.
5.2 Die im Vertrag festgelegte Frist ist strikt einzuhalten. Als Liefertermin gilt der Tag, an dem die Liefergegenstände an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift geliefert werden.
5.3 Die Liefergegenstände sind frei Haus an das Lager des Bestellers zu liefern. Der Transport erfolgt bis zur vollständigen Ablieferung beim Besteller (bei Waren auch das Abladen und Stapeln) auf Gefahr des Lieferanten. Die Versicherung des Liefergegenstandes erfolgt durch den Lieferanten.
Bei Bestellungen über 2.000 € ohne MwSt. werden dem Besteller keine Transportkosten in Rechnung gestellt. Der Lieferant verpflichtet sich, für diese Bestellungen keine Transportkosten in Rechnung zu stellen.
Mängel - Abnahme
6.1 Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren frei von allen sichtbaren und versteckten Mängeln sind, dass sie den Bestimmungen des Vertrages, dem höchsten Stand der Technik, allen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und den höchsten Anforderungen an Brauchbarkeit, Zuverlässigkeit und Lebensdauer entsprechen.

6.2 Die Abnahme des Liefergegenstandes erfolgt erst nach vollständiger Prüfung in den Werken oder Lagern des Bestellers. Die einfache Entgegennahme der Lieferung durch den Empfangsdienst kann nicht als Abnahme angesehen werden. Im Falle der Ablehnung der Gesamt- oder Teillieferung hat der Lieferant die Liefergegenstände schnellstmöglich zu ersetzen. Dieser Ersatz hat zu denselben Preisen und Bedingungen zu erfolgen, wie sie in der ursprünglichen Bestellung festgelegt sind.

Darüber hinaus ist der Besteller berechtigt, den Liefergegenstand im Betrieb des Lieferers oder in den Betrieben seiner Unterlieferanten auf jeder Stufe und in jedem Stadium des Produktionsprozesses zu kontrollieren.

Ungeachtet der vorherigen Zahlung kann der Besteller jede Lieferung ablehnen, die nicht den vertraglichen Bestimmungen entspricht. Der Lieferant ist verpflichtet, die abgelehnten oder über die bestellten Mengen hinausgehenden Lieferungen, auch wenn sie bereits eingelagert sind, auf eigene Kosten und Gefahr zurückzunehmen.

Der Besteller ist berechtigt, entweder den Vertrag gemäß Artikel 7 dieser Bedingungen zu kündigen oder zu verlangen, dass die Liefergegenstände so schnell wie möglich auf Kosten und Gefahr des Lieferanten ersetzt werden.

Nichteinhaltung der Lieferfrist Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist wird der Kaufpreis ohne förmliche Inverzugsetzung um eine vereinbarte Entschädigung in Höhe von 10 % gekürzt, wenn die Verspätung mehr als 10 Arbeitstage beträgt, es sei denn, es liegt ein ordnungsgemäß festgestellter Unfall oder höhere Gewalt vor. Beträgt die Verspätung mehr als 20 Arbeitstage, so hat der Käufer das Recht, den Auftrag zu kündigen, ohne dass der Lieferant dafür eine Entschädigung erhält.

Kündigung
Verstößt der Lieferant gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag, wird er zahlungsunfähig oder für insolvent erklärt, schließt er einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern, wird ein Konkursverwalter über einen Teil seines Unternehmens bestellt oder wird er zwangsweise oder freiwillig einem Insolvenzverfahren unterworfen oder in ein solches verwickelt, oder hat der Käufer berechtigten Grund zu der Annahme, dass solche Ereignisse eintreten könnten, ist der Besteller unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte und Rechtsbehelfe berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag ohne Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und im Falle der Kündigung alle Liefergegenstände oder Gegenstände, die dem Besteller gehören, in Verwahrung zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Lieferers zu betreten, vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Beschränkungen.

Im Falle der Kündigung oder des Erlöschens des Vertrages, aus welchem Grund auch immer, hat der Lieferant dem Käufer innerhalb von 24 Stunden alle Dokumente, unabhängig von der Form, die sich auf die Liefergegenstände beziehen, und alle anderen Artikel oder Gegenstände, die dem Lieferanten im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellt wurden, zurückzugeben.

Sicherheit
Die Lieferungen und Leistungen, die auf dem Gelände oder in den Räumen des Bestellers durch das Personal des Lieferers erbracht werden, erfolgen unter dessen alleiniger Verantwortung. Diese Verantwortung erstreckt sich insbesondere auf Verstöße gegen die gesetzlichen Arbeitsschutzgesetze und Arbeitsschutzvorschriften.

Rechnungen
Rechnungen müssen auf den Namen des Unternehmens ausgestellt sein, für dessen Rechnung die Bestellung aufgegeben wurde (siehe Anhang 1), und sind unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an das Unternehmen IN2-CONCRETE zu richten.

Es werden nur digitale Rechnungen und nur im PDF-Format akzeptiert, die an die Rechnungs-E-Mail-Adresse des Einkäufers (siehe Anhang 1) gesendet werden. Die Rechnungen müssen als Anhang in einem Dokument der Größe A4 und nur im PDF-Format enthalten sein, damit sie bearbeitet werden können. Jedes Rechnungsdokument muss auf der letzten Seite eine Kopie des Bestellscheins enthalten. Rechnungen ohne Bestellschein werden nicht akzeptiert. Diese E-Mail-Adresse kann nur für Rechnungen, Mahnungen, Gutschriften, ... verwendet werden. Alle anderen Dokumente oder E-Mails werden gelöscht.

Rechnungen, die auf dem herkömmlichen Postweg eingehen, an eine andere E-Mail-Adresse geschickt werden oder nicht im PDF-Format vorliegen, werden nicht angenommen oder bezahlt und werden gelöscht.

Sofern nicht anders vereinbart, ist für jede Bestellung eine separate Rechnung erforderlich, auf der die Bestellnummer oder das Bestelldatum angegeben sein muss, falls auf der Bestellung keine Bestellnummer angegeben ist. Jede Rechnung, die dieser Anforderung nicht entspricht, wird nicht erfasst und die Zahlung an den Lieferanten wird verzögert. Dienstleistungen und Produkte werden gemäß den auf der Vorderseite dieses Bestellformulars angegebenen Bedingungen in Rechnung gestellt. Der Dienstleister hat sich förmlich verpflichtet, alle gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf seinen eigenen Status einzuhalten und dies auf einfache Anfrage des Auftraggebers nachzuweisen.

Rechnungen werden erst nach vollständiger Lieferung der Bestellung akzeptiert. Es werden nur Rechnungen akzeptiert, die mit der bestellten Menge auf den Bestellungen übereinstimmen.

Um eine Rechnung zu senden, die akzeptiert wird, muss der Lieferant:

nach vollständiger Lieferung der Bestellung die Rechnung zusammen mit der Bestellung in eine PDF-Datei einscannen
diesen Scan an die Rechnungsadresse
Zahlung
Die Zahlung erfolgt 60 Tage nach Rechnungsdatum.

Verzugszinsen für verspätete Zahlungen werden nach dem gesetzlichen Zinssatz berechnet und können erst nach einer förmlichen Mahnung des Käufers durch den Lieferanten erhoben werden.

Vertraulichkeit
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen des Vertrages bekannt geworden sind, Dritten gegenüber geheim zu halten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt so lange, bis diese Informationen auf andere Weise als durch unbefugte Offenlegung durch den Besteller bekannt werden.

Datenschutz
12.1 Die Vertragsparteien beachten alle Bestimmungen des belgischen Datenschutzgesetzes "la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements à caractère personnel" (zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995) und die dazugehörigen königlichen Erlasse. Für die Zwecke der folgenden Klauseln haben die Begriffe "personenbezogene Daten", "Verarbeitung" und "betroffene Person" die gleiche Bedeutung wie im belgischen Datenschutzgesetz.

12.2 Die Durchführung des Vertrags bringt es mit sich, dass die Parteien einander "personenbezogene Daten" übermitteln, insbesondere Daten über ihre jeweiligen Mitarbeiter.

Geistiges Eigentum
Alle Erfindungen oder Entdeckungen (unabhängig davon, ob sie patentierbar sind oder nicht), Urheberrechte (Rechte auf Vervielfältigung, Veröffentlichung, Darstellung, Anpassung und Änderung), Muster- und Modellrechte oder vertrauliches Know-how oder sonstiges geistiges Eigentum ("geistiges Eigentum"), das vom Lieferanten bei der Erfüllung des Vertrages erdacht, hergestellt oder in die Praxis umgesetzt wird und das sich auf das Geschäft des Käufers bezieht oder auf Informationen oder Materialien beruht, die der Käufer zur Verfügung gestellt hat, sind ausschließliches Eigentum des Käufers. Der Lieferer wird auf Kosten des Bestellers alle für eine solche Abtretung an den Besteller erforderlichen Formalitäten erledigen. Dem Besteller wird eine solche Abtretung für die ganze Welt gewährt, wobei die Rechte für die gleiche Dauer übertragen werden wie die geltende gesetzliche Schutzdauer der Rechte an geistigem Eigentum, und zwar in Übereinstimmung mit den nationalen und internationalen Vorschriften und Regelungen, die in jedem nationalen Gebiet gelten.

Garantien und Entschädigung
Der Lieferant garantiert, dass die Liefergegenstände: (i) die Rechte am geistigen Eigentum Dritter nicht verletzen, (ii) der Spezifikation und allen anwendbaren Gesetzen und Vorschriften sowie sonstigen Anforderungen, die der Käufer vernünftigerweise auferlegen kann, entsprechen, (iii) im Falle von Waren frei von Pfandrechten, Sicherheiten, Vorrechten und Mängeln sind, eine zufriedenstellende Qualität aufweisen und für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke geeignet sind, soweit diese Zwecke dem Lieferanten bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein sollten, und (iv) im Falle von Dienstleistungen sorgfältig und unter Einhaltung strengster fachlicher Kriterien ausgeführt werden.

Die Annahme einer Bestellung des Bestellers durch den Lieferanten setzt voraus, dass der Lieferant sich verpflichtet, die Lieferung von Ersatzteilen während der gesamten üblichen Nutzungsdauer der Liefergegenstände zu gewährleisten.

Der Lieferant verpflichtet sich, den Käufer und die mit ihm verbundenen Unternehmen zu verteidigen, freizustellen und schadlos zu halten von jeglicher Haftung, von Urteilen, Schäden, Verlusten und Kosten, die sich aus einer Verletzung der Garantie oder der Nichterfüllung des Vertrags durch den Lieferanten ergeben.

Allgemeines
Der Lieferant stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer die geltenden Datenschutzgesetze einhalten. Ist der Lieferant verpflichtet, personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Bestellers im Auftrag des Bestellers zu verarbeiten, so darf er dies nur gemäß den Anweisungen des Bestellers tun und muss alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um eine unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung oder den Verlust oder die Zerstörung oder Beschädigung dieser Daten zu verhindern.

Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller vor Vertragsschluss seine Anerkennungs- und/oder Registrierungsnummer mitzuteilen, wenn eine solche Anerkennung und/oder Registrierung für die Lieferung der vom Besteller bestellten Liefergegenstände gesetzlich oder aufgrund sonstiger Vorschriften erforderlich ist.

Der Lieferant ist verpflichtet, jederzeit einen Nachweis über die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu erbringen, zu denen er bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verpflichtet ist. Außerdem beantwortet der Lieferant jede Anfrage des Käufers nach Informationen über die Zahlung der laufenden Trimester.

Der Lieferant informiert den Käufer über den Verlust der Anerkennung und/oder der Registriernummer während der Laufzeit des Vertrages. In diesem Fall ist der Besteller unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte und Rechtsbehelfe berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen, bis der Lieferant eine Erklärung der zuständigen Behörde vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Situation geregelt ist, oder den Vertrag fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und im Falle der Kündigung alle dem Besteller gehörenden Liefergegenstände zu behalten und zu diesem Zweck das Betriebsgelände des Lieferanten zu betreten, vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Einschränkungen.

Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen ist der Lieferant verpflichtet, dem Abnehmer den Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Verlust der Anerkennung und/oder des Kennzeichens entsteht.

Der Lieferant darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers abtreten oder untervergeben. Der Lieferant bleibt für die Handlungen und Unterlassungen seiner Unterauftragnehmer so haftbar, als wären diese Handlungen und Unterlassungen vom Lieferanten selbst vorgenommen worden.

Das Versäumnis einer Partei, eine Vertragsbestimmung durchzusetzen, stellt keinen Verzicht dar und beeinträchtigt nicht ihr Recht, eine solche Bestimmung durchzusetzen.

Der Lieferant darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers keine Informationen über das Bestehen des Vertrages bekannt geben oder einer anderen Partei zur Verfügung stellen oder den Namen des Käufers in irgendeiner Form für Werbezwecke oder zu Marketing- oder Werbezwecken verwenden.

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, die von den bevollmächtigten Vertretern beider Parteien ordnungsgemäß unterzeichnet sein muss.

Der Vertrag gilt ausschließlich zugunsten des Käufers und des Lieferanten und kommt nicht Dritten zugute (mit Ausnahme von Rechtsnachfolgern und zulässigen Rechtsnachfolgern).

Spezifische Verpflichtungen für ausländische Dienstleistungserbringer
Der Lieferant sichert zu und garantiert, dass er über die rechtlichen Bedingungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern oder Selbstständigen in Belgien vollständig informiert ist (d.h. die Aufträge des Lieferanten, die einen unabhängigen Status für die Zwecke der Sozialversicherung in Belgien haben), Ausländer können in Belgien eingesetzt werden & der Lieferant ist insbesondere für die obligatorische vorherige Limosa-Erklärung (www.limosa.be) verantwortlich. Spätestens 24 Stunden vor Beginn des Auftrags legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber (IN2-CONCRETE) eine Kopie der (i) Limosa-Erklärungsbescheinigung (Limosa-1) jedes eingesetzten Arbeitnehmers/Selbstständigen und (ii) der allgemeinen Bescheinigung mit einer Übersicht über alle gemeldeten Arbeitnehmer/Selbstständigen vor. Alle Arbeitnehmer und Selbstständigen, die zum Betrieb des Lieferanten gehören, müssen jederzeit im Besitz (i) ihres persönlichen Entsendungsformulars (E101), (ii) ihrer persönlichen Limosa-1-Erklärungsbescheinigung und (iii) ihres Reisepasses oder Personalausweises sein. Dauert die Entsendung länger als ursprünglich vorgesehen und erklärt, so muss der Lieferant vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen und erklärten Dauer eine neue Erklärung ausstellen. Die neue Limosa-Erklärung ist dem Auftraggeber mindestens 24 Stunden vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen und erklärten Dauer vorzulegen. Der Lieferant bestätigt außerdem, dass er (i) keine illegalen Arbeitnehmer in Belgien einsetzt und beschäftigt, (ii) keinen Unterauftragnehmer, der Ausländer beschäftigt, die sich illegal in Belgien aufhalten, ganz oder teilweise unter Vertrag nimmt und (iii) alle Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Februar 2013 über Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige beschäftigen, die sich illegal in Belgien aufhalten, einhält. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Identitätskontrolle zu kooperieren. Können die erforderlichen Dokumente von den Arbeitnehmern und/oder Selbstständigen des Lieferanten nicht vorgelegt werden, ist der Käufer berechtigt, dem Lieferanten, seinen Arbeitnehmern und/oder Selbstständigen den Zugang zu den Einrichtungen des Käufers zu verweigern und den Vertrag sofort zu kündigen, ohne dass eine Entschädigung fällig wird und unbeschadet des Rechts des Käufers, Schadenersatz zu fordern. Der Lieferant verpflichtet sich, den Käufer und die mit ihm verbundenen Unternehmen vor Verlusten aufgrund der Nichteinhaltung dieses Artikels 16 zu schützen, zu entschädigen und zu bewahren. Wird der Käufer infolge der Nichteinhaltung der oben genannten Verpflichtungen durch den Lieferanten, seine Angestellten und/oder Selbstständigen benachteiligt, hat der Käufer das Recht, den Lieferanten in vollem Umfang in Regress zu nehmen, unter anderem durch Verrechnung von Rechnungen. Überträgt der Lieferant den Auftrag ganz oder teilweise (mit vorheriger Zustimmung des Bestellers) an ein ausländisches Unternehmen, so haftet der Lieferant für die Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen durch dieses ausländische Unternehmen.

FCPA - Vertragsbestimmungen
17.1. Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass:

Der Lieferant ist gemäß den örtlichen Gesetzen, Vorschriften, Richtlinien und Verwaltungsanforderungen lizenziert, registriert oder qualifiziert, die in dieser Vereinbarung genannten Waren oder Dienstleistungen zu erbringen, und es bestehen keine Vorschriften oder sonstigen Verpflichtungen, die es ihm verbieten, diese Waren oder Dienstleistungen zu erbringen;
Der Lieferant hat weder direkt noch indirekt Geld oder Wertgegenstände angeboten oder gezahlt oder das Angebot oder die Zahlung genehmigt, um einen Regierungsbeamten oder eine andere Person zu beeinflussen, damit IN2-CONCRETE auf unzulässige Weise Aufträge erhält oder behält oder sich einen unzulässigen Geschäftsvorteil verschafft, und hat eine solche Zahlung nicht angenommen und wird sie auch in Zukunft nicht annehmen;
17. IN2-CONCRETE kann den Vertrag kündigen, wenn der Lieferant gegen eine der oben genannten Zusicherungen und Gewährleistungen verstößt. Im Falle einer Kündigung hat der Lieferant keinen Anspruch auf weitere Zahlungen, ungeachtet der vor der Kündigung unternommenen Aktivitäten oder getroffenen Vereinbarungen, und der Lieferant haftet für Schäden oder Rechtsbehelfe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus stellt der Lieferant IN2-CONCRETE von allen Ansprüchen, Haftungen, Bußgeldern, Strafen, Verlusten oder Schäden frei, die sich aus der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dieser Vereinbarung ergeben.

Gerichtsstand - Zuständigkeit
18.1 Der Vertrag unterliegt dem belgischen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über internationale Kaufverträge (Vertrag von Wien vom 11. April 1980) ist auf diesen Vertrag nicht anwendbar.
18.2 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag sind ausschließlich die Gerichte des Bezirks Gent (Belgien) zuständig.

Anhang 1

IN2-CONCRETE Allgemeine Einkaufsbedingungen - September 2017

Liste der IN2-CONCRETE Einrichtungen, die belgisches Recht anwenden

IN2-CONCRETE BV, Lange ambachtstraat 10, 9860 Oosterzele.
FAST-GRIND BV, gijzenzelestraat 10, 9860 Gijzenzele.
GUARD INDUSTRIE BV, Roosbloemstraat 26, 9860 Gijzenzele.
Verpackung und Lieferung

Alle Lieferungen sind an die folgende Adresse zu richten:

IN2-CONCRETE BV
Lange ambachtstraat 10
9860 OOSTERZELE
BELGIEN

Alle Lieferungen müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Bestelldatum oder zu dem in der Bestellung genannten spezifischen Liefertermin erfolgen. Sollte der Lieferant nicht in der Lage sein, innerhalb dieser Frist zu liefern, muss er die Lieferverzögerung in der Auftragsbestätigung bestätigen. Überschreitet die Lieferzeit 5 Arbeitstage, hat der Käufer das Recht, die Bestellung zu stornieren, ohne dass der Lieferant dafür eine Entschädigung erhält.

Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Frist, so wird der Kaufpreis ohne förmliche Inverzugsetzung um eine vereinbarte Entschädigung von 10 % gekürzt, es sei denn, es liegt ein ordnungsgemäß festgestellter Unfall oder höhere Gewalt vor. Bei einer Verspätung von mehr als 10 Arbeitstagen hat der Käufer das Recht, den Auftrag zu kündigen, ohne dass der Lieferant dafür eine Entschädigung erhält.

Außer im Falle einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung erfolgt die Lieferung während der normalen Bürozeiten (von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr).